Zur Frage der Zurechnung eines Fahrzeugschadens zum Fahrer, welcher das Fahrzeug zuletzt benutzt hat

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.10.2011 – 5 Sa 140/11

Allein der Umstand, dass ein Hinterachsschaden an einem LKW anlässlich der Benutzung des Fahrzeuges durch einen bestimmten Arbeitnehmer gewahr geworden ist, rechtfertigt nicht die Annahme, dass dieser Fahrer des LKW den Schaden schuldhaft verursacht hat. Das gilt auch dann, wenn sich der Schaden darauf zurückführen lässt, dass das Fahrzeug bei eingelegter Differentialsperre so benutzt wurde, dass es zu dem Achsschaden gekommen ist. Denn auch die nicht sachgemäße Verwendung des Fahrzeuges bei eingelegter Differentialsperre führt nicht notwendig zu einem sofortigen Schaden an der Hinterachse. Es gibt damit keine Basis für die Zurechnung des Schadens zu dem Arbeitnehmer, der das Fahrzeug zuletzt benutzt hat.(Rn.40)

Tenor

1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der klagende Arbeitgeber verlangt im laufenden Arbeitsverhältnis von seinem Arbeitnehmer Schadensersatz, weil einer der Betriebs-Lkw durch schuldhaftes Verhalten des Beklagten zu Schaden gekommen sei.

2

Der Beklagte ist beim Kläger inzwischen seit über zehn Jahren als Transportfahrer beschäftigt. Als Unternehmer betreibt der Kläger selbst oder mit Hilfe von ihm gesteuerter juristischer Personen unter anderem eine Immobilienverwaltung, eine Kiesgrube und einen Fuhrbetrieb für Erzeugnisse der Kiesgewinnung und sonstige baustellennahe Transportbedürfnisse. Zu diesem Zweck hat er zahlreiche Lkw in Betrieb. Eines dieser Fahrzeuge ist der Lastkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen xxx, eine Lkw-Zugmaschine, die im Regelfall mit einem Auflieger mit Kippmulde genutzt wird und beim Transport von Sand, Kies und ähnlichem Material eingesetzt wird.

3

An diesem Fahrzeug ist am 7. Oktober 2009, einem Mittwoch, nachmittags in einer Autowerkstatt in Sxxx ein Schaden an der Hinterachse festgestellt worden. Im Einzelnen wurde festgestellt, dass alle Kegelräder und die damit verbundenen Bauteile in der Differentialbaugruppe zerstört waren. Außerdem habe, so der Kläger erstmals im Berufungsrechtszug, die gebrochene Steckachse in der Differentialbaugruppe festgesteckt. Der LKW ist nach den Angaben auf der Rechnung der Autowerkstatt im Juni 2006 zum ersten Mal zugelassen worden; außerdem ist dort ein Tachostand in Höhe von etwas über 270.000 Kilometer ausgewiesen.

4

Der Kläger ließ den Schaden am Lkw fachgerecht beheben. Für den Erwerb des Ersatzteils, für dessen Transport in die Werkstatt und für den Einbau des Ersatzteils will der Kläger ausgewiesen durch vorgelegte Rechnungen 3.688,23 Euro netto aufgewendet haben, die er hier als Schadensersatz geltend macht (Klageantrag zu 1.). Wegen des damit verbundenen Zeitaufwandes stand der betreffende Lkw vom 7. Oktober bis zum 14. Oktober nicht für Einsatzfahrten zur Verfügung. Da er nach klägerischen Angaben bereits fest verplant gewesen sei, musste die ausgefallene Leistung extern eingekauft werden. Insoweit sieht sich der Kläger zusätzlich in Höhe von 2.242,55 Euro geschädigt, die er mit dem Klageantrag zu 2. ersetzt verlangt. Wegen der Einzelheiten dieses Schadensaspektes wird in Hinblick auf die mögliche Rechtskraftwirkung der vorliegenden Entscheidung ausdrücklich auf den erstinstanzlichen klägerischen Schriftsatz vom 13. Oktober 2010 (hier Blatt 93 f) Bezug genommen.

5

Am 7. Oktober 2009 war der Beklagte als Fahrer auf dem betreffenden Fahrzeug tätig. Es war nicht sein erster Einsatz auf diesem Wagen. Der Beklagte selbst spricht von einer Nutzungserfahrung von ungefähr drei Monaten auf diesem Wagen. Was sich im Einzelnen an diesem Arbeitstag bezogen auf diesen Lkw und seinen Fahrer ereignet hat, ist zwischen den Parteien teilweise in Streit.

6

Jedenfalls hat der Beklagte den Wagen früh morgens übernommen und hat mit ihm mehrere Fahrten durchgeführt. Zunächst hat der Beklagte gegen 06:50 Uhr mit dem Fahrzeug im Kieswerk C-Stadt 28 Tonnen Frostschutz übernommen und diesen auf eine Baustelle bei xxx transportiert und dann dort abgeladen. Danach ist der Beklagte mit dem Lkw zur Baustelle in der Mxxx in Sxxx gefahren, um dort 27 Tonnen Boden aufzunehmen. Dieser Boden ist dann nach C-Stadt transportiert und dort abgeladen worden. Danach hat der Beklagte im Kieswerk Sand aufgenommen und diesen an einer anderen Stelle im Werk wieder abgeladen.

7

Als der Beklagte bei dieser letzten Fahrt im Kieswerk mit dem wieder beladenen LKW das Ziel innerhalb der Kiesgrube anfahren wollte, hat er beim Anfahren ein Knackgeräusch am Lkw wahrgenommen. Er hat darauf das Fahrzeug zum Stehen gebracht und sich an den als Schlosser beim Kläger tätigen Herrn Kxxx gewandt. Herr Kxxx kam zum Fahrzeug und hat den Beklagten gebeten, mit dem Fahrzeug wenige Meter vor- und zurückzufahren, um so feststellen zu können, wo das Geräusch herkommt. Das Knack-Geräusch ist dabei nicht wieder aufgetreten. Sodann ist der Beklagte im Einvernehmen mit Herrn Kxxx seiner Arbeitsaufgabe weiter nachgegangen. Als er dann mit seinem voll beladenen Fahrzeug im Kieswerk nach links auf den Lagerplatz in der Kiesgrube abgebogen ist, hat er wiederum das Knack-Geräusch wahrgenommen. Er hat dann den Sand abgekippt und danach erneut Herrn Kxxx hinzugezogen. Beide haben bei dieser zweiten Analyse festgestellt, dass das Knack-Geräusch von der Hinterachse herrührt. Gemeinsam mit dem Zeugen Kxxx hat sich der Beklagte sodann mit dem Kläger, der ebenfalls vor Ort anwesend war, in Verbindung gesetzt. Der Kläger hat dann das Fahrzeug zwar nicht selbst in Augenschein genommen, hat aber den Beklagten telefonisch angewiesen, das Fahrzeug in die Werkstatt nach Sxxx zu bringen. Hierauf hat der Beklagte den Auflieger entriegelt, um ihn im Kieswerk zu belassen, und ist mit der Zugmaschine ohne weitere Knackgeräusche in die Werkstatt nach Sxxx gefahren.

8

Im Fuhrpark des Klägers befindet sich ein zweites baugleiches Fahrzeug. Rund ein halbes Jahr später ist an diesem Lkw dasselbe Schadensbild aufgetreten, ohne dass sich die Ursache dafür eindeutig klären ließ.

9

Das Arbeitsgericht hat die im Januar 2010 bei Gericht eingegangene Klage mit Urteil vom 19. April 2011 als unbegründet abgewiesen. Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage als unschlüssig angesehen, da der Kläger kein konkretes pflichtwidriges Verhalten des Beklagten vorgetragen hat, das den Schaden verursacht habe. Ergänzend hat es ausgeführt, dass auch nicht ersichtlich sei, aus welchen Umständen auf ein Verschulden oder gar auf das für die volle Haftung erforderliche erhöhte Verschulden des Beklagten geschlossen werden könnte.

10

Mit der rechtzeitig eingereichten und rechtzeitig begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel in vollem Umfang weiter.

11

Der Kläger behauptet, das Schadensbild an der Hinterachse, wie es aus Anlass der Vorführung des Wagens in der Werkstatt am 7. Oktober 2009 festgestellt worden sei, lasse nur den Schluss zu, dass das Fahrzeug zuletzt, also an dem Schadenstag über längere Zeit und auf kurviger Strecke mit eingelegter Differentialsperre benutzt worden sein müsse. Denn eine solche regelwidrige Benutzung des Wagens führe typischerweise dazu, dass die Kegelräder des Differentials zermahlen werden und gegebenenfalls auch die Steckachse bricht. Außerdem heißt es dann in der Klageschrift weiter wörtlich: „Bei näherer Untersuchung stellte sich heraus, dass sich die Schaltung der Differenzialsperre im eingelegten Zustand befand“ (Seite 4 unten, hier Blatt 15).

12

Da der Wagen an dem Schadenstag dem Beklagten anvertraut gewesen sei, müsse dieser die Maschine fehlerhaft benutzt haben. Insoweit behauptet der Kläger, der Beklagte habe wegen der schwierigen Geländeverhältnisse in der Kiesgrube und auf den beiden angefahrenen Baustellen an diesem Tag insgesamt mindestens vier Mal die Differentialsperre einlegen müssen. Der Zwang zur Nutzung der Differentialsperre bei diesen vier Aufenthalten im schwierigen Gelände werde durch den Umstand untermauert, dass an diesem Tag regnerisches Wetter geherrscht habe; der Deutsche Wetterdienst habe für die hiesige Region einen Tagesniederschlag in Höhe von 11 Millimetern verzeichnet. Offensichtlich habe der Beklagte es bei einer dieser Gelegenheiten verabsäumt, die Sperre nach Überwindung des schwierigen Geländes wieder abzuschalten.

13

Das Einwirken anderer möglicherweise nahe liegender Schadensursachen könnte vorliegend ausgeschlossen werden. Dazu behauptet der Kläger, in der Werkstatt in Sxxx sei geprüft worden, ob die Kontrollleuchte, die vorne beim Fahrer diesem anzeigt, dass die Differentialsperre eingelegt ist, funktionstüchtig gewesen sei. Dabei sei festgestellt worden, dass dieser Kontrollmechanismus noch funktionstüchtig gewesen sei. Auch im Betrieb werde regelmäßig die Funktionstüchtigkeit dieser Leuchten kontrolliert und eine solche sei bei dem fraglichen Fahrzeug erst wenige Tage zuvor durchgeführt worden. Es könne auch ausgeschlossen werden, dass der Schaden bereits vor längerer Zeit durch Fehlverhalten eines anderen Fahrers angelegt und dann erst am 7. Oktober 2010 zum Ausbruch gekommen sei, denn das regelwidrige Fahren mit Differentialsperre führe notwendig und daher auch schnell zu dem eingetretenen Schaden. Aus dem Auftreten des selben Schadensbildes bei dem zweiten Lkw diesen Typs ein halbes Jahr später könne man nicht auf eine strukturelle Schwäche dieses Fahrzeugtyps schließen.

14

Das Verhalten des Beklagten weise auch einen erhöhten Verschuldensgrad auf, denn durch das fortwährende Leuchten der Kontrollleuchte in der Fahrerkabine musste es sich jedem Fahrer in der Situation des Beklagten aufdrängen, dass er das Fahrzeug nicht regelkonform bediene. Daher müsse man zumindest von grob fahrlässigem Verhalten ausgehen. Nach dem typischen Geschehensablauf müssten auch schon weit früher am Tag als vom Beklagten angegeben, Knackgeräusche an der Hinterachse eingestellt haben, über die sich der Beklagte, ohne daraus die nahe liegenden Schlüsse zu ziehen, hinweggesetzt habe.

15

Der Kläger beantragt unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils

16

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.688,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2009 zu zahlen;

17

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 2.242,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.10.2009 zu zahlen.

18

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

19

Der Beklagte behauptet, er habe die Differentialsperre am 7. Oktober 2009 nur ein einziges Mal, nämlich auf der Baustelle in der Mxxx in Sxxx, eingeschaltet, um mit dem beladenen Lkw das Gelände verlassen zu können. Er habe die Differenzialsperre dabei lediglich für eine ganz kurze Strecke über ungefähr fünf Meter zum Anfahren benutzt. Danach habe er ordnungsgemäß mit Hilfe des dafür vorgesehenen Hebels die Differenzialsperre wieder deaktiviert. Aus dem Erlöschen der Kontrollleuchte habe er geschlossen, dass seine Deaktivierung erfolgreich gewesen sein müsse. Auch das Fahrverhalten des Lkw auf der Rückfahrt zur Kiesgrube sei völlig normal gewesen, er hätte daher keinen Anlass gehabt daran zu zweifeln, dass es ihm gelungen sei, die Differentialsperre wieder zu lösen. Das Knacken habe er erstmalig nach dem Wiederbeladen seines Fahrzeuges in der Kiesgrube bei der Weiterfahrt zur Umladung auf dem Werksgelände wahrgenommen.

20

Der Beklagte behauptet auch, dass die gelbe Kontrollleuchte während seiner Fahrt von der Kiesgrube in die Werkstatt nicht aufgeleuchtet habe. Auch das Fahrverhalten der Maschine sei bei dieser Fahrt ohne Auffälligkeiten gewesen. Damit sei es ausgeschlossen, dass auf dieser Fahrt die Differentialsperre eingelegt gewesen sei. Daher misstraue er der Behauptung des Klägers, in der Werkstatt habe zweifelsfrei festgestellt werden können, dass die Differentialsperre zuletzt aktiviert gewesen sei.

21

Der Beklagte bestreitet im Übrigen auch die Höhe des Nutzungsausfalls und die Höhe der geltend gemachten Reparaturkosten.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

23

Die Berufung ist nicht begründet.

I.

24

In der Hauptbegründung nimmt das Arbeitsgericht an, die Klage sei unschlüssig, weil das schädigende Ereignis nicht vorgetragen sei und weil das für die Schadensabwälzung erforderliche erhöhte Verschulden des Arbeitnehmers nicht festgestellt werden könnte. Dieser Standpunkt wird vom Berufungsgericht geteilt, es macht sich insoweit die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu Eigen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.

1.

25

Der Arbeitgeber kann von seinem Arbeitnehmer einen eingetretenen Schaden an seinen Produktionsmitteln ersetzt verlangen, wenn dieser vom Arbeitnehmer schuldhaft herbeigeführt worden ist. Dazu bedarf es des Vortrags eines pflichtwidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers (§ 280 Absatz 1 Satz 1 BGB) und des Nachweises, dass der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat (§ 619a BGB). Zu vertreten hat der Schädiger regelmäßig sein vorsätzliches und sein fahrlässiges Tun (§ 276 Absatz 1 BGB). Dabei ist ergänzend zu berücksichtigen, dass es im Arbeitsverhältnis nicht zur Schadensabwälzung auf den Arbeitnehmer kommt, wenn diesem nur ein leicht fahrlässiges Verhalten zum Vorwurf gemacht werden kann.

26

Soll der Arbeitnehmer – wie hier – den vollen Schaden tragen, muss Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit festgestellt werden können. Außerdem dürfen sich dann auch im Rahmen der Schadensvermeidungs- und Schadensminderungsobliegenheiten des Arbeitgebers (§ 254 BGB) keine Gesichtspunkte zu Gunsten des Arbeitnehmers ergeben. Insoweit neigt die Rechtsprechung dazu, den vom Arbeitnehmer zu tragenden Schaden auf den Prämienschaden in einer fiktiv unterstellten Kaskoversicherung zu begrenzen, wenn die Schadenssumme außer Verhältnis zu dem Einkommen des Arbeitnehmers steht und dieses Spannungsverhältnis für einen Arbeitgeber, der die legitimen Interessen seiner Arbeitnehmer bei seinem Handeln mit berücksichtigt, Anlass gewesen wäre, eine Kaskoversicherung abzuschließen.

2.

27

Zutreffend hebt das Arbeitsgericht darauf ab, dass bereits keine Feststellungen zu dem Verhalten des Beklagten getroffen werden können, das den Schaden verursacht hat.

28

Insoweit räumt der Kläger im Berufungsrechtszug ein, dass er dazu keinen substantiierten Vortrag leisten kann. Das trifft zu. Denn bei seiner Behauptung, der Beklagte müsse am 7. Oktober 2009 die Differentialsperre wenigstens vier Mal benutzt haben und er müsse es dann eben mindestens einmal verabsäumt haben, sie wieder auszuschalten, handelt es sich nicht um Tatsachenvortrag im engen Sinne. Vielmehr handelt es sich um Folgerungen, die der Kläger letztlich aus dem Schadensbild und den sonstigen Mitteilungen des Werkstattmeisters zieht.

29

Der Kläger meint also, die Indizien für eine Schadensverursachung durch den Beklagten seien so dicht, dass es zu einer Art Beweislastumkehr kommen müsse oder zumindest zu einer Verschiebung der Darlegungslast. Dabei müsse auch berücksichtigt werden, dass der Beklagte den Lkw allein und ohne Möglichkeit der Beobachtung durch den Kläger geführt habe, der Kläger habe sich also fast in einer Art Beweisnotstand befunden, was ebenfalls zumindest für eine Verschiebung der Darlegungslast spreche.

30

Dieser Standpunkt wird vom Berufungsgericht nicht geteilt. Die Klage ist unschlüssig, weil der Kläger kein Verhalten des Beklagten schildern kann, das den Schaden verursacht hat. Das dem Gericht vorgetragene Schadensbild, das in der Werkstatt festgestellt wurde, rechtfertigt den Indizienschluss nicht, dass der Schaden auf ein Fehlverhalten des Beklagten an diesem Tag zurückgeführt werden kann.

a)

31

Soweit der Kläger erstmals im Berufungsrechtszug behauptet, der Schaden habe auch den Bruch der Steckachse umfasst, ist diese Aussage nicht belegt. Das Gericht geht davon aus, dass es sich um eine unbedachte Formulierung handelt, die keinen eigenen Aussagewert hat.

32

Die Steckachse als Bauteil einer angetriebenen Hinterachse eines Lkw dient dazu, die – bildlich gesprochen – „nach“ dem Differential anliegende Kraft von dort auf die Räder zu übertragen. Es handelt sich um eine einfache sehr massiv gebaute Stange aus Stahl, die den Namen Steckachse trägt, weil das konisch oder als Zahnrad ausgearbeitete Ende in das Differential nur eingesteckt wird und auch die Radbaugruppe nur aufgesteckt wird. Demnach gibt es an der Hinterachse stets auch zwei Steckachsen, um die Kraft an beide Räder übertragen zu können. Die Aussage, die gebrochene Steckachse habe in der Differentialbaugruppe festgesteckt, ist schon von daher nur schwer nachvollziehbar.

33

Außerdem kann die Steckachse nicht gebrochen gewesen sein, denn in diesem Falle hätte sie im Rahmen der Schadensbehebung ersetzt werden müssen. Aus den vorgelegten Rechnungen ergibt sich aber ohne Zweifel, dass nur Teile aus der Differentialbaugruppe und nicht auch die sich daran erst anschließende Steckachse ersetzt worden sind.

b)

34

Das Gericht folgt dem Kläger, soweit er sagt, die ausgeschlagenen Kegelräder des Differentials ließen den Schluss zu, dass die Differentialsperre regelwidrig benutzt worden sei.

35

Die ordnungsgemäß arbeitenden Kegelräder sorgen im Differential dafür, dass die beiden Steckachsen die Freiheit haben, sich unterschiedlich schnell zu drehen, ohne dass es zu den Spannungen kommt, wie sie auftreten würden, wenn beide Räder der Hinterachse durch eine Steckachse starr miteinander verbunden wären. Wird die Differentialsperre eingeschaltet, wird mit roher Kraft, die beispielsweise durch eine Klauenkupplung ausgeübt wird, verhindert, dass sich die Kegelräder noch frei bewegen können. Die beiden Steckachsen werden damit künstlich so verbunden, dass sie wie eine einzige starre durchgehende Steckachse wirken.

36

Bewegt man das Fahrzeug mit eingeschalteter Differentialsperre auf festen Straßen und fährt dabei auch noch Kurven, können wegen der unterschiedlichen Drehgeschwindigkeiten der beiden Steckachsen am Differential ungeheuer hohe gegenläufige Kräfte anliegen, deren zerstörerisches Potential nicht durch die frei beweglichen Kegelräder ausgeglichen werden kann, da diese blockiert sind. Die Kraft fängt also an, an den Kegelrädern zu fressen und kann diese bei entsprechender Stärke oder Dauer der anliegenden Kraft regelrecht zermahlen.

c)

37

Dem Kläger kann aber nicht bei seinem weiteren Schluss gefolgt werden, dass das Fehlverhalten noch am selben Tage, also am 7. Oktober 2009, erfolgt sein müsse. Als Indiz führt der Kläger insoweit nur an, dass man dem Schadensbild entnehmen können soll, dass das Fahrzeug zuletzt, also sozusagen bis zum Abstellen auf dem Hof der Werkstatt am Nachmittag des 7. Oktober 2009 mit eingelegter Differentialsperre benutzt worden sei.

38

Das Gericht hält es zum einen für nahezu ausgeschlossen, dass dem so gewesen sein soll. Denn nimmt man die weitere klägerische Behauptung hinzu, dass die Kontrollleuchte im Cockpit bis zum Schluss voll funktionsfähig gewesen sein soll, würde das ja bedeuten, dass der Beklagte sich getraut hat, die Fahrt von C-Stadt nach Sxxx anzutreten, obwohl ihm ständig die Kontrollleuchte ins Gesicht geblendet hat. Das kann sich das Gericht beim besten Willen nicht vorstellen. Denn zum Zeitpunkt der Entscheidung, den Wagen in der Werkstatt vorzuführen, wusste doch weder der Kläger noch der Beklagte noch Herr Kxxx, ob überhaupt und wenn ja wie schwer die Differentialgruppe schon beschädigt ist. In einer solchen Situation der Ungewissheit dann noch eine über mehr als 20 Kilometer lange Fahrt anzutreten, obwohl man weiß, dass die Sperre eingelegt ist, ist geradezu abwegig. Denn damit würde man eine konkrete Gefahr für Mensch und Maschine in Kauf nehmen, was ganz sicher weder der Kläger noch der Beklagte bereit gewesen wären zu tun.

39

Aber selbst dann, wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass sich durch Vernehmung von Zeugen und unter Zuhilfenahme von Sachverständigen feststellen ließe, dass das Fahrzeug zuletzt mit Differenzialsperre gefahren worden sein muss, führt das nicht zu den vom Kläger gewünschten Folgerungen. Denn diese Feststellung würde ja bedeuten, dass der Beklagte zumindest die Fahrt von C-Stadt bis nach Sxxx mit eingelegter Differentialsperre fahren konnte, ohne dass sich sein Fahrzeug in irgendeiner Weise auffällig verhalten hat.

40

Wenn es aber so ist, dass man das Fahrzeug trotz eingelegter Differentialsperre im Straßenverkehr benutzen kann, ohne dass sich Auffälligkeiten im Fahrverhalten zeigen, gibt es dann aber auch keinen Ansatzpunkt mehr für These, dass die Benutzung der Differentialsperre im allgemeine Straßenverkehr so schnell zu einem Voll-Schaden führt, dass die Schadensverursachung nur vom Kläger am 7. Oktober 2009 angelegt worden sein kann. Denn dann kann es genauso gut so sein, dass der Schaden schon Tage vorher angelegt worden ist, und der Kläger nur der erste war, der in Wahrnehmung seiner Fahrerverantwortung praktische Konsequenzen aus den wahrgenommenen Knack-Geräuschen gezogen hat.

3.

41

Unabhängig von den bisherigen Überlegungen ist die Klage aber auch deshalb unschlüssig, weil sich keine Pflichtwidrigkeit des Beklagten feststellen lässt.

42

Auch insoweit kann man sich durchaus auf den klägerischen Standpunkt stellen, dass die Benutzung ausgebauter Straßen mit eingeschalteter Differentialsperre ein so gravierender Verstoß gegen die Grundregeln kunstgerechten Fahrens für einen Berufskraftfahrer ist, dass man aus dem Auftreten des Schadens auf eine Pflichtwidrigkeit des Fahrers schließen können mag.

43

Dies hilft dem Kläger vorliegend jedoch nicht weiter, da es keine gesicherten Erkenntnisse dazu gibt, dass der Schaden durch ein Fehlverhalten des Beklagten im öffentlichen Straßenverkehr entstanden ist. Der Beklagte hat an jenem Tag den LKW im öffentlichen Straßenverkehr, in der Kiesgrube und auf zwei Baustellen abseits der Straße geführt. Es ist nicht ersichtlich, woraus sich ergeben soll, dass sich das Fehlverhalten im Straßenverkehr ereignet haben soll.

44

Denn unterschiedliche Drehgeschwindigkeiten der beiden Steckachsen an der Hinterachse können auch bei schwerer Fahrt im Gelände anliegen, beispielsweise, wenn das eine Rad feststeckt und das andere noch Vortrieb hat. Auch hier sorgt das Differential der Hinterachse für den Spannungsausgleich, der das Material schont. Allerdings ist dieser Effekt in dieser Situation nicht erwünscht. Deshalb gibt es ja gerade die Differentialsperre. Sie wird eingelegt, damit man – wieder bildlich gesprochen – die Kraft des Motors zwingen kann, auch an dem festgefahrenen Rad zu greifen und dieses gegen allen Widerstand zum Drehen zu bringen. Daraus folgt, dass gerade auch der kunstgerechte Einsatz der Differentialsperre ebenfalls zu hohen Belastungen der Differentialbaugruppe führen kann. In einer schwierigen Fahrsituation in schwerem Gelände nimmt man diese Belastung allerdings hin, weil die damit verbundenen Vorteile überwiegen. Für den Berufskraftfahrer gilt gleichwohl auch bei der Benutzung der Differentialsperre im schweren Gelände die generell Grundregel, darauf zu achten, dass die Differentialbaugruppe damit nicht überlastet wird.

45

Wenn also in der Werkstatt festgestellt wurde, dass die Kegelräder der Differentialbaugruppe zermahlen worden sind, lässt das durchaus den Schluss zu, dass dann jemand das Fahrzeug bei eingelegter Differentialsperre nicht kunstgerecht bewegt haben muss. Es lässt aber nicht den weiteren vom Kläger gezogenen Schluss zu, dass dies im öffentlichen Straßenverkehr passiert ist.

46

Wenn es aber sein kann, dass die Differentialbaugruppe auch im schweren Gelände durch Überlastung zu Schaden gekommen sein kann, gibt es keine Grundlage mehr für den Schluss vom Schadenseintritt auf die zu Grunde liegende Pflichtwidrigkeit. Denn für den Fahrer ist es im Gelände immer schwer zu ermessen, ob er dem Lkw zuviel zumutet und damit die Differentialbaugruppe überfordert. Für eine Verschuldensfeststellung bedürfte es insoweit also weiterer Feststellungen, die hier gänzlich fehlen.

4.

47

Auf die weiteren vom Arbeitsgericht zur Abweisung der Klage gefundenen Argumente kommt es damit nicht mehr an.

II.

48

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg hatte (§ 97 ZPO).

49

Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG sind nicht erfüllt.

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